Hinterbliebenen-Beihilfe
Bei Eintritt in den Verein bis zum 65.Lebensjahr
erhalten die Angehörigen im Todesfall:
Bei einer Mitgliedschaft
100€ ab 2 Jahren
200€ ab 5 Jahren
300€ ab 10 Jahren
400€ ab 15 Jahren
Aus wichtigem Grunde macht der Vorstand die Mitglieder es Vereins auf die Richtlinien
der Vereins-Satzung, hinsichtlich der Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall, aufmerksam.
Es traten für den Vorstand immer wieder erhebliche Probleme auf, wenn ein Mitglied mit Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall, den Wohnsitz oder/und die Bank wechselte und den vom Vorstand über Bank-Lastschrift eingezogenen
Jahres-Mitgliedsbeitrag (21.--EURO) zurück rief.
In den seltensten Fällen wurden dem Vorstand der neue Wohnsitz oder die neue Bankverbindung mitgeteilt.
Der Vorstand hat keine Kontaktadresse zu dem Mitglied, um darauf hinzuweisen,
dass der Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall verfällt,
wenn der Mitgliedsbeitrag eines Jahres, trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird.
An wen soll der Vorstand die schriftliche Mahnung aussprechen,
wenn ihm keine Kontaktadresse zum Mitglied bekannt ist?
Um keine Nachteile bei unseren Mitgliedern aufkommen zu lassen
und die Problematik zu verdeutlichen, werden nachstehende
,AUSZÜGE AUS DER VEREINSSATZUNG'
den betroffenen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine komplette Satzung:
§ 5 Streichung der Mitgliedschaft
1. Sollte ein Mitglied mehr als 8 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand sein,
ist es in Form einer offiziellen Mahnung anzuschreiben.
Es muss auf die bevorstehende Streichung auf der Mitgliederliste hingewiesen werden.
Bei einem Ausschluss ist eine Zahlung für Beihilfe im Sterbefall nicht möglich.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein unterscheidet zwei Arten von Mitgliedern:
a) Mitglieder mit Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall
b) Mitglieder ohne Hinterbliebenenbeihilfe im Sterbefall
2. Mitglieder die sich bei Eintritt für eine Hinterbliebenenhilfe im Sterbefall entscheiden,
können diese nur erlangen,wenn sie das 65, Lebensjahr nicht überschritten haben.
3. Der Verein erhebt zum Ausgleich seiner Kosten einen Jahresmitgliederbeitrag,
dieser beträgt z. Zt. für Mitglieder mit Hinterbliebenenhilfe 21 EUR,
für Mitglieder ohne Hinterbliebenenhilfe 12 EUR,
§ 7 Hinterbliebenenbeihilfe
1. Auf Antrag der Hinterbliebenen zahlt der Verein unter einer bestimmten Voraussetzung
eine einmalige Beihilfe, die sich nach dem
a) Zeitpunkt des Todes
b) Zeitpunkt des Eintritts in den Verein richtet, sowie die Dauer der Mitgliedschaft